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Fruchtsäfte


Darf Fruchtsäften, die im Laden verkauft werden, Zucker zugesetzt werden?

Ja, diesen Fruchtsäften, mit Ausnahme von Apfel-, Birnen- und Traubensaft, darf Zucker zugesetzt werden. Wird der Zucker zur Erzielung eines süssen Geschmacks beigegeben, muss dieser einerseits in der Zutatenliste aufgeführt werden, und ausserdem muss ein Aufdruck wie «mit Zuckerzusatz» oder «gezuckert» darauf hinweisen.

Wird der Zucker ausschliesslich zur Korrektur eines natürlichen Mangels an Zuckerarten zugesetzt, braucht es keinen speziellen Hinweis. Die Aufführung in der Zutatenliste ist jedoch zwingend.

Aber Achtung, nicht alles, was aussieht wie ein Fruchtsaft, ist auch ein Fruchtsaft. Neben Fruchtsäften gibt es laut Schweizerischem Lebensmittelrecht u.a. auch Fruchtnektare und Tafel­getränke mit Fruchtsaft.

Fruchtnektare sind, vereinfacht gesagt, verdünnte Fruchtsäfte mit Zuckerzusatz. Auf den Zuckerzusatz muss nicht speziell hingewiesen werden, da Fruchtnektare per Definition Zu­­cker(arten) enthalten. In der Zutatenliste muss die Zuckerart dagegen selbstverständlich aufgeführt wer­den.

Tafelgetränke mit Frucht­saft sind Getränke, welche nur noch einen geringen Anteil an Fruchtsaft und meist viel Zucker enthalten. Auch hier entfällt der spezielle Hinweis. Die Zutatenliste verrät jedoch die Zusammensetzung.

Oktober 2005