I. Name, Sitz und Zweck

Art. 1 Name und Sitz

1Unter den Namen Schweizerische Gesellschaft für Ernährung (SGE) Société Suisse de Nutrition (SSN) Società Svizzera di Nutrizione (SSN) Swiss Society for Nutrition (SSN) besteht ein Verein gemäss Art. 60ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

2Der Sitz der SGE befindet sich am Ort ihrer Verwaltung.

Art. 2 Zweck

Die SGE ist gemeinnützig und bezweckt:

  • Wissenschaftsbasierte, fachlich und politisch unabhängige Ernährungs-informationen auf Basis der Schweizer Ernährungsempfehlungen des Bundes für die Praxis bereitstellen und verbreiten.
  • Mit nationalen, kantonalen, kommunalen und privaten Akteuren kooperieren und ausgewogene Ernährung verschiedenen Bevölkerungsgruppen vermitteln.
  • Verhältnisse fördern, die eine ausgewogene Ernährung ermöglichen.

II. Mitgliedschaft

Art. 3 Mitglieder

Mitglied der SGE können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein. Die SGE unterscheidet folgende Mitgliederkategorien:

  • Einzelmitglieder: alle natürlichen Personen.
  • Kollektivmitglieder: alle juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts.
  • Gönnermitglieder: alle Mitglieder, welche die Ziele der SGE mit einem freiwillig erhöhten Mitgliederbeitrag unterstützen.
  • Ehrenmitglieder: natürliche Personen, denen die Mitgliederversammlung in Anerkennung ihrer besonderen Verdienste im Bereich der Ernährungsinformation, -erziehung, -ausbildung oder -forschung eine Ehrenmitgliedschaft auf Lebzeit verliehen hat.

Art. 4 Rechte

1Alle Mitglieder haben das Stimm- und Wahlrecht und können sich in ein Organ der SGE wählen lassen. Sie haben alle je eine Stimme, unabhängig von ihrer Mitgliederkategorie.

2Die Mitglieder haben das Recht, an der Mitgliederversammlung Anträge zu Traktanden zu stellen sowie vom Vorstand und der Revisionsstelle Auskunft über die Geschäfte des Vereins zu verlangen.

3Einzelmitglieder üben ihr Recht persönlich aus; sie können sich an der Mitgliederversammlung vor Ort durch ein anderes Mitglied oder durch einen Dritten vertreten lassen. Eine Vertreterin/ein Vertreter kann nicht mehr als drei Mitglieder gleichzeitig vertreten. Juristische Personen üben ihr Recht durch eine handlungsbevollmächtigte Vertreterin/einen handlungsbevollmächtigten Vertreter aus.

Art. 5 Pflichten

Die Mitglieder verpflichten sich:

  • die Interessen der SGE zu wahren,
  • die Ziele und den Zweck der SGE zu fördern,
  • die Statuten zu achten,
  • den jährlichen Mitgliederbeitrag zu bezahlen.

Art. 6 Mitgliederbeiträge

Die Mitgliederversammlung legt die Jahresbeiträge der Mitglieder pro Kategorie nachfolgenden Kriterien fest:

  • Einzelmitglieder bezahlen einen Beitrag pro Kopf. Jugendliche und junge Erwachsene bis zum vollendeten 25. Altersjahr bezahlen einen reduzierten Beitrag.
  • Kollektivmitglieder bezahlen einen Beitrag, der in Funktion zur Anzahl der Mitarbeitenden der Institution festgelegt wird.
  • Gönnermitglieder bezahlen einen erhöhten Beitrag, mit welchem sie die SGE besonders unterstützen.
  • Ehrenmitglieder bezahlen keinen Mitgliederbeitrag.

Art. 7 Beginn der Mitgliedschaft

1Wer Mitglied werden will, unterbreitet der SGE ein schriftliches Beitrittsgesuch. Der Vorstand hat das Recht, die Aufnahme ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

2Das Mitglied erhält von der SGE einen Aufnahmeentscheid zusammen mit der Rechnung für den Mitgliederbeitrag für das laufende Jahr.

Art. 8 Ende der Mitgliedschaft

1Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Todesfall.

2Mitglieder können mit schriftlicher Mitteilung an die SGE und unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf Ende des Jahres austreten. Ohne Kündigung verlängert sich die Mitgliedschaft automatisch um ein weiteres Jahr.

3Der Vorstand kann Mitglieder mit sofortiger Wirkung ausschliessen, wenn sie ihre Mitgliederverpflichtungen oder die Interessen der SGE in grober Weise verletzen. Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht, diesen Entscheid bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich anzufechten. Der Mitgliederbeitrag ist auch bei einem Ausschluss für das volle Mitgliedjahr geschuldet.

III. Finanzielles

Art. 9 Finanzierung

Die SGE finanziert sich durch:

  • Mitgliederbeiträge
  • Spenden
  • Erträge aus Leistungen des Vereins
  • Erträge aus dem Vereinsvermögen

Art. 10 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr der SGE entspricht dem Kalenderjahr.

Art. 11 Rechnungslegung

Die Jahresrechnung wird nach den anerkannten Regeln der Buchführung und Rechnungslegung erstellt.

IV. Organe und ihre Aufgaben

Art. 12 Organe

Die Organe der SGE sind:

  • Die Mitgliederversammlung
  • Der Vorstand
  • Die Revisionsstelle

A. Mitgliederversammlung

Art. 13 Aufgaben

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der SGE. Sie hat folgende Aufgaben:

  • Festlegung und Änderung der Statuten
  • Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder
  • Wahl und Abberufung der Präsidentin/des Präsidenten und der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten
  • Wahl und Abberufung der Revisionsstelle
  • Genehmigung des Budgets für das laufende Jahr
  • Festsetzung der Mitgliederbeiträge (gültig ab dem nachfolgenden Geschäftsjahr)
  • Genehmigung des Jahresberichtes
  • Genehmigung der Jahresrechnung in Kenntnisnahme des Revisorenberichtes
  • Entlastung des Vorstandes und der Revisionsstelle
  • Behandlung von Anträgen des Vorstandes und der Mitglieder
  • Verleihung der Ehrenmitgliedschaft
  • Entscheidung von Rekursen gegen den Ausschluss von Mitgliedern durch den Vorstand
  • Beschluss über die Auflösung oder Fusionierung des Vereins

Art. 14 Einberufung

1Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen.

2Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich innerhalb der ersten Jahreshälfte statt. Das Datum wird den Mitgliedern zusammen mit der provisorischen Traktandenliste mindestens 90 Tage vor der Mitgliederversammlung mitgeteilt.

3Ausserordentliche Mitgliederversammlungen werden einberufen, wenn der Vorstand oder 5% der Mitglieder dies verlangen. Der Vorstand hat die von den Mitgliedern verlangte Versammlung innerhalb von 3 Monaten durchzuführen.

4Der Vorstand kann die elektronische Wahl anwenden, um per Online-Abstimmung Entscheidungen herbeizuführen.

5Mitglieder können Anträge für zusätzliche Traktanden stellen. Diese müssen spätestens 60 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Sitz der SGE eintreffen.

6Die definitive Traktandenliste wird den Mitgliedern spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung zugestellt. Die Unterlagen zur Mitgliederversammlung werden den Mitgliedern spätestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung elektronisch zugänglich gemacht und können von den Mitgliedern angefordert werden.

Art. 15 Versammlungsleitung

Die Präsidentin/der Präsident leitet die Mitgliederversammlung und sorgt für die Führung des Protokolls. Im Verhinderungsfall der Präsidentin/des Präsidenten übernimmt die Vizepräsidentin/der Vizepräsident diese Aufgaben.

Art. 16 Abstimmung und Wahlen

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse nach folgenden Regeln:

  • Wahlen und Abstimmungen werden grundsätzlich offen durchgeführt. Auf Antrag und mit Zustimmung der Mehrheit der abgegebenen Stimmen kann die Mitgliederversammlung eine Wahl oder eine Abstimmung geheim durchführen.
  • Bei Sachgeschäften gilt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen bzw. leere Stimmzettel und ungültige Stimmen zählen nicht. Bei Stimmengleichheit trifft die Präsidentin/der Präsident den Stichentscheid.
  • Bei Wahlen ist im ersten Wahlgang gewählt, wer das absolute Mehr der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit bestimmt das Los.

Art. 17 Wichtige Beschlüsse

Beschlüsse zu folgenden Geschäften erfordern eine Mehrheit von 75% der abgegebenen Stimmen:

  • Statutenänderungen
  • Auflösung oder Fusionierung des Vereins

Art. 18 Schriftliche und elektronische Beschlussfassung

1Die SGE kann Beschlüsse zu Geschäften, welche in die Kompetenz der Mitgliederversammlung fallen, auch auf schriftlichem oder elektronischem Weg fassen.

22Für den schriftlichen Weg stellt der Vorstand den Mitgliedern den Beschlussantrag mit einem Stimm- oder Wahlzettel auf dem Postweg zu. Dabei wählt er ein Verfahren, welches das Stimmgeheimnis der Mitglieder wahrt. Er setzt die Frist, bis zu welcher der Beschluss als gefasst gilt. Die Frist ist so anzusetzen, dass das Mitglied ab Versand des Antrages seine Stimme innerhalb von 30 Tagen abgeben kann. Sie ist gewahrt, wenn die Antwort am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wurde (Datum des Poststempels).

3 Bei einer elektronischen Mitgliederversammlung ist der Vorstand besorgt, dass das angewendete elektronische Wahlverfahren nachweislich die fünf allgemeinen Wahlgrundsätze (frei, gleich, geheim, allgemein und unmittelbar) einhält. Die Identität der Vereinsmitglieder muss eindeutig geprüft sein. Die Wahlberechtigten üben ihr Wahlrecht persönlich aus, es finden keine Vertretungen statt. Die Stimmenzählung erfolgt digital.

4Für die Beschlussfassung gilt das Mehr der gültigen und fristgerecht abgegebenen Stimmen.

B. Vorstand

Art. 19 Wahl und Zusammensetzung

1Der Vorstand besteht aus höchstens 9 Mitgliedern. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für eine Amtsdauer von 4 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

2Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

  • der Präsidentin/dem Präsidenten
  • der Vizepräsidentin/dem Vizepräsidenten
  • höchstens 7 weiteren Mitgliedern.

3Bei der Wahl sind die Sprachregionen und Geschlechter angemessen zu berücksichtigen. Vorstandsmitglieder sollen, nebst dem Bereich der Ernährung und der Ernährungsforschung, u.a. aus folgenden Fachdisziplinen stammen: Medizin, Natur-/Lebensmittelwissenschaften, Methodik-Didaktik, Kommunikation/Marketing, Konsumentenschutz, Finanzen und Recht.

4Ist das Mitglied eine juristische Person, so bezeichnet diese eine handlungsbevollmächtigte Vertreterin oder einen handlungsbevollmächtigten Vertreter, die/der das Amt wahrnimmt. Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt im Übrigen persönlich aus; eine Vertretung ist ausgeschlossen.

Art. 20 Aufgaben und Befugnisse des Vorstandes

1Der Vorstand leitet die Vereinsgeschäfte und vertritt den Verein gegen aussen. Er ist für alle Geschäfte zuständig, die gesetzlich oder statutarisch nicht ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten sind.

2Er organisiert den Verein entsprechend den Erfordernissen der Aufgaben. Er kann Aufgaben auch einer Geschäftsstelle oder einer Kommission übertragen, in welchem Fall er deren Pflichten und Befugnisse regelt.

Art. 21 Organisation und Beschlussfassung

1Der Vorstand versammelt sich auf Einladung der Präsidentin/des Präsidenten oder bei deren/dessen Verhinderung der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten. Er tagt zweimal pro Jahr ordentlich oder auf Antrag von drei Vorstandsmitgliedern ausserordentlich.

2Er ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist.

3Er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Stimmen. Bei Stimmengleichheit trifft die Präsidentin/der Präsident bzw. ihre/seine Vertretung den Stichentscheid.

4Beschlüsse können auf dem Zirkulationsweg gefasst werden, sofern nicht mindestens 3 Vorstandsmitglieder die mündliche Beratung verlangen. Um gültig zu sein, müssen an den Zirkulationsbeschlüssen mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder eine Stimme abgeben.

5Sitzungen des Vorstands sind auch auf elektronischem Wege zulässig.

6Der Vorstand legt die weitere Organisation und die Grundsätze der Geschäftsführung im Organisationsreglement fest.

Art. 22 Zeichnungsberechtigung

Der Vorstand regelt die Vertretungsbefugnis und Zeichnungsberechtigung.

C. Revisionsstelle

Art. 23 Revisionsordnung

Die SGE regelt die Revision ihrer Buchführung freiwillig im Sinne von Art. 69b Abs. 4 ZGB. Ihre Buchführung unterliegt keiner ordentlichen oder eingeschränkten Revisionspflicht im Sinne von Art. 69b Abs. 1 und 2 ZGB.

Art. 24 Aufgaben

Die Revisionsstelle prüft die Buchführung und die Jahresrechnung des Vereins auf ihre Korrektheit im Sinne der anerkannten Regeln der Buchhaltung und auf die zweckgemässe Verwendung der Vereinsmittel. Sie erstattet der Mitglieder-versammlung Bericht.

Art. 25 Wahl und Amtsdauer

1Die Mitgliederversammlung wählt ein qualifiziertes Treuhandunternehmen und beauftragt dieses mit der Revision.

V. Statutenänderung, Auflösung oder Fusion des Vereins

Art. 26 Statutenänderung

Die Statuten können auf Antrag des Vorstandes oder eines Mitglieds von der Mitgliederversammlung mit Zustimmung von 75% der an der Versammlung abgegebenen Stimmen geändert werden.

Art. 27 Auflösung oder Fusion des Vereins

1Auf Antrag des Vorstandes oder eines Mitglieds kann die Mitgliederversammlung, mit Zustimmung von 75% der an der Versammlung abgegebenen Stimmen, die Auflösung oder Fusion des Vereins beschliessen. Im Falle der Auflösung wählt die Mitgliederversammlung die Liquidatoren und bestimmt das Liquidationsverfahren.

2Eine Fusion kann nur mit einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichem Zweck von der Steuerpflicht befreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz erfolgen. Im Falle einer Auflösung werden Gewinn und Kapital einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichem Zweck steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zugewendet.

VI. Schlussbestimmungen

Art. 28 Auslegung

Für die Auslegung der Bestimmungen dieser Statuten ist die deutsche Fassung massgebend.

Art. 29 Inkraftsetzung

Die vorliegenden Statuten wurden von der Mitgliederversammlung am 31. Mai 2023 angenommen. Sie ersetzen jene vom 1. Juni 2020 und treten auf den 1. Juni 2023 in Kraft.

Bern, 1. Juni 2023
Cornelia Conrad, Präsidentin SGE
Esther Jost, Geschäftsführerin SGE